Rechtsprechung
BFH, 06.10.2011 - I S 22/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Halbabzugsverbot bei geringfügigen Kaufpreisen
- openjur.de
Halbabzugsverbot bei geringfügigen Kaufpreisen
- Bundesfinanzhof
EStG § 3 Nr 40, EStG § 3c Abs 2, EStG § 17
Halbabzugsverbot bei geringfügigen Kaufpreisen
- Bundesfinanzhof
Halbabzugsverbot bei geringfügigen Kaufpreisen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Nr 40 EStG 2002, § 3c Abs 2 EStG 2002, § 17 EStG 2002
Halbabzugsverbot bei geringfügigen Kaufpreisen - rewis.io
Halbabzugsverbot bei geringfügigen Kaufpreisen
- ra.de
- rewis.io
Halbabzugsverbot bei geringfügigen Kaufpreisen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 360 Abs. 1; AO § 360 Abs. 3
Verpflichtung eines Gerichts zum Eingehen auf jegliches Vorbringen der Beteiligten in der Begründung der Entscheidung - datenbank.nwb.de
Halbabzugsverbot bei symbolischen Kaufpreis nicht anwendbar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 23.06.2010 - 1 K 2271/07 95
- BFH, 20.04.2011 - I R 97/10
- BFH, 06.10.2011 - I S 22/11
- BVerfG, 20.08.2013 - 2 BvR 2690/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 20.04.2011 - I R 97/10
Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellschaft angesetzten …
Auszug aus BFH, 06.10.2011 - I S 22/11
NV: Das Senatsurteil vom 20. April 2011 I R 97/10 (BFHE 233, 508, BStBl II 2001, 815, BFH/NV 2011, 1789), welches das sog. Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG 2020) im Verlustfall bei einer Anteilsveräußerung i.S. von § 17 EStG 2002 zu einem Kaufpreis von mehr als 37.000 EUR angewendet hat, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH, nach der das Halbabzugsverbot bei lediglich aus buchungstechnischen Gründen gewählten symbolischen Kaufpreisen nicht anwendbar ist.Der Senat hat mit Urteil vom 20. April 2011 I R 97/10 (BFHE 233, 508, BStBl II 2011, 815) die Revision der Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Kläger) gegen ein finanzgerichtliches Urteil als unbegründet zurückgewiesen.
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BFH, 06.10.2011 - I S 22/11
Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung zu jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich Stellung zu nehmen; es muss sich nur mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinandersetzen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153;… Senatsbeschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458, m.w.N.). - BFH, 06.04.2011 - IX R 61/10
Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis - …
Auszug aus BFH, 06.10.2011 - I S 22/11
Insofern steht das Senatsurteil durchaus in Übereinstimmung mit der neuesten --den Mitgliedern des I. Senats mit Veröffentlichung im Juli 2011, also nach Ergehen des angefochtenen Urteils, bekannt gewordenen und deshalb dort nicht erwähnten-- Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der das Halbabzugsverbot zwar nicht bei lediglich aus buchungstechnischen Gründen gewählten symbolischen Preisen (z.B. 1 EUR für eine wertlose Beteiligung), wohl aber bei sonstigen verlustverursachenden Veräußerungen zu geringfügigen Kaufpreisen anwendbar ist (BFH-Urteile vom 6. April 2011 IX R 40/10, BFHE 233, 442, BStBl II 2011, 785, und IX R 61/10, BFHE 233, 446).
- BFH, 06.04.2011 - IX R 40/10
Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall
Auszug aus BFH, 06.10.2011 - I S 22/11
Insofern steht das Senatsurteil durchaus in Übereinstimmung mit der neuesten --den Mitgliedern des I. Senats mit Veröffentlichung im Juli 2011, also nach Ergehen des angefochtenen Urteils, bekannt gewordenen und deshalb dort nicht erwähnten-- Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der das Halbabzugsverbot zwar nicht bei lediglich aus buchungstechnischen Gründen gewählten symbolischen Preisen (z.B. 1 EUR für eine wertlose Beteiligung), wohl aber bei sonstigen verlustverursachenden Veräußerungen zu geringfügigen Kaufpreisen anwendbar ist (BFH-Urteile vom 6. April 2011 IX R 40/10, BFHE 233, 442, BStBl II 2011, 785, und IX R 61/10, BFHE 233, 446). - BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99
Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort …
Auszug aus BFH, 06.10.2011 - I S 22/11
NV: Das Senatsurteil vom 20. April 2011 I R 97/10 (BFHE 233, 508, BStBl II 2001, 815, BFH/NV 2011, 1789), welches das sog. Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG 2020) im Verlustfall bei einer Anteilsveräußerung i.S. von § 17 EStG 2002 zu einem Kaufpreis von mehr als 37.000 EUR angewendet hat, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH, nach der das Halbabzugsverbot bei lediglich aus buchungstechnischen Gründen gewählten symbolischen Kaufpreisen nicht anwendbar ist. - BFH, 22.04.2009 - I B 162/08
VGA bei Abfindungszahlungen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer - …
Auszug aus BFH, 06.10.2011 - I S 22/11
Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung zu jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich Stellung zu nehmen; es muss sich nur mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinandersetzen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458, m.w.N.). - BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89
Verfassungsrechtliche Prüfung verspäteter Urteilsabsetzung
Auszug aus BFH, 06.10.2011 - I S 22/11
Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung zu jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich Stellung zu nehmen; es muss sich nur mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinandersetzen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153;… Senatsbeschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458, m.w.N.).